Die vorliegende Arbeit behandelt eine, wenn nicht die entscheidende, poli tisch gesetzte EinfiussgroBe auf die Wettbewerbsverhaltnisse im Handel der vergangenen Jahre schlechthin. Seit der Neufassung des 11 Abs. 3 der Bau nutzungsverordnung Ende der siebziger Jahre ist diese Vorschrift, wie der Autor zutreffend schildert, je nach Interessenlage in zahlreichen Publikatio nen verteidigt oder verworfen worden. Das politisch erklarte Ziel war seinerzeit unzweideutig formuliert worden, es soUten der mittelstandische und der innerstadtische Einzelhandel geschtitzt werden sowie einer, Verodung der Innenstadte' vorgebeugt werden. Beides ist nicht erreicht worden, was ein weiteres Beispiel dafiir ist, dass, gut ge meint' eben nicht immer auch gut ist. Die Auswirkungen der BauNVO in ihrer Handhabe durch die Genehmigungsbehorden auf Handel, Industrie und Verbraucher ist nachhaltig gravierend. Lasst schon die Festsetzung, 2 dass grof3fiachiger Einzelhandel bereits jenseits von 800 m Verkaufsfiache beginnt, Zweifel am Realitatsbezug des Gesetzgebers erkennen, so belegt die jahrelange Genehmigungspraxis, dass fort an kein groBer Unterschied 2 mehr gemacht wurde, ob es sich urn einen Supermarkt mit 2. 000 m Ver 2 kaufsfiache oder urn ein SB-Warenhaus mit 25. 000 m handelt. 1m Ergebnis hat dies dazu gefiihrt, dass Deutschland tiber die Jahre zu einem Land der kleinfiachigen Diskonter geworden ist, sie sind die eindeutigen Gewinner der BauNVO. Es ist sicher nicht tibertrieben zu behaupten, dass die BauNVO VIII einem Schutzgesetz fUr Diskonter gleichkommt. Ein Diskonter kann auf ei 2 ner VerkaufsfHiche von 600-800 m sein schmales Sortiment von ca. 600- 1."