Der Gesetzgeber war bestrebt, die Zustandigkeit der Gerichte fur Arbeitssachen in 2 ArbGG moglichst genau und umfassend zu regeln. Dennoch verbleiben Abgrenzungsschwierigkeiten, insbesondere gegenuber den ordentlichen Zivilgerichten. Die wichtigsten dieser Abgrenzungsschwierigkeiten sind Gegenstand dieser Untersuchung: Anderung des Schuldgrundes; mehrfache Anspruchsbegrundung; Vertragsverbindungen und gemischte Vertrage; Streitigkeiten uber Werkdienstwohnungen; Aufrechnung und Widerklage. Der Verfasser versucht den Nachweis zu erbringen, dass die problematischen Falle weitgehend uber die Vorschrift des 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) ArbGG gelost werden konnen. Daneben beschaftigt er sich mit dem Einfluss der neu gefassten Bestimmungen des 48 Abs. 1 ArbGG und des 17 Abs. 2 GVG."