Aufgabe der Arbeit ist es, die 1989 eingefugte Regelung des 76 a BetrVG zu den Kosten der Einigungsstelle komplex darzustellen und die auftretenden Streitfragen zu losen. Besondere Aufmerksamkeit gebuhrt dabei der Honorierung der Mitglieder der Einigungsstelle. Der Gesetzgeber hat von der Ermachtigung in 76 a Abs. 4 BetrVG, die Vergutung der Einigungsstellenmitglieder durch Rechtsverordnung festzulegen, bisher keinen Gebrauch gemacht. Nach der kritischen Beleuchtung der verordnungsersetzenden Norminterpretationen wird ein eigener Losungsansatz erortert. Zudem werden die Fragen nach Alternativen zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstellenverfahren sowie nach der Verbesserung desselben - Stichwort Beschleunigung - diskutiert."