Das Europaische Kollisionsrecht liegt in seinen Verordnungen in 24 gleichermaaen verbindlichen Sprachen vor. Die Ubersetzungen sind nicht immer gelungen. Es gibt Sprachabweichungen. Die Arbeit untersucht nun am Beispiel ausgewahlter Vorschriften des Europaischen Verordnungsrechts, namentlich Art. 22 Abs. 3 Eu-GuVO und Art. 2 Rom II-VO sowie anhand der sog. Euro-Latinismen, inwieweit Sprachdivergenzen Einfluss auf die Rechtsanwendung haben konnen. Dabei werden etablierte Methoden und Theorien aus der Linguistik, wie die Frame-Semantik und die Taxonomie, auf den Rechtstext angewandt und die rechtslinguistische Auslegungsarbeit in die streng juristische Methodenlehre dogmatisch ubergreifend eingeordnet. Die Arbeit ist ein Pladoyer dafur, dass die Rechtslinguistik ganz wesentliche Beitrage fur die dogmatische Auslegungsarbeit der Jurisprudenz leistet und um die besten Ergebnisse zu erzielen auch herangezogen werden muss.