Masterarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Martin-Luther-Universitat Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Externes Rechnungswesen, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Konzeptionen und bilanziellen Auswirkungen des Goodwill Impairment Tests sowohl nach IAS 36 als auch nach DRS 23 darzustellen, um diese anschlieend miteinander zu vergleichen und kritisch zu wurdigen. Dazu sollen auch aktuelle Themen, wie die vom IASB derzeitig gefuhrte Diskussion und der Ukraine Krieg, berucksichtigt werden. Der derivative Geschafts- oder Firmenwert, auch Goodwill genannt, nimmt sowohl in HGB- als auch in IFRS-Konzernabschlussen eine zentrale Stellung ein. Dieser entsteht vereinfacht ausgedruckt - als Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis einerseits und dem Reinvermogen des erworbenen Unternehmens andererseits. Ein Blick in die Konzernabschlusse deutscher, aber auch internationaler Konzerne zeigt, dass sich dieser immaterielle Vermogensgegenstand bzw. Vermogenswert zu einer der zentralen Bilanzgro en entwickelt hat. In den letzten Jahren haben die Goodwill Bestande zahlreicher Konzerne trotz Krisen wie der Corona Pandemie zugenommen. Nicht zuletzt deshalb ist der Goodwill Gegenstand intensiver Diskussionen in Forschung und Praxis. Auch der International Accounting Standard Boards (IASB) halt die Debatte aufrecht. Im Marz 2020 hat der Standardsetzer ein Diskussionspapier veroffentlicht mit dem Ziel, die Bilanzierung des Goodwill zu verbessern. Ein Themenschwerpunkt bildet die Folgebehandlung des Goodwill. Nach den IFRS gilt seit 2004 der sog. Impairment Only Approach. Der Goodwill ist demnach nicht mehr planma ig abzuschreiben, sondern unterliegt regelma igen Werthaltigkeitstests (im Folgenden auch als Impairment Test bezeichnet). Demgegenuber sieht das HGB eine planma ige Abschreibung uber die betriebliche Nutzungsdauer vor. Zu einer au erplanma igen Abschreibung des Geschafts- oder Firmenwertes kann es kommen, sofern es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt. Wahrend das HGB keine kodifizierten Vorschriften fur die Prufung und Ermittlung einer solchen au erplanma igen Abschreibung bereithalt, stehen dem Bilanzierenden nach DRS 23 gleich drei Alternativen zur Verfugung, die im Standardentwurf so nicht enthalten waren.