Einen Teilaspekt der strafrechtlichen Kontrolle des Drogenkonsums stellt die Kontrolle von Arzten, die Betaubungsmittel verschreiben oder verabreichen, dar. Diese Kontrolle wird zum einen uber 13 Abs. 1 BtM sowie die BtMVV (Betaubungsmittelverschreibungs-Verordnung) und zum anderen uber 223, 230 StGB gewahrleistet, indem unter bestimmten Voraussetzungen die arztliche BtMG-Verschreibung als kunstfehlerhaft und damit als strafwurdiges Unrecht definiert und sanktioniert wird. Im Zentrum der Arbeit steht die Kontroverse um die straf- und betaubungsmittelrechtliche einerseits bzw. arztrechtliche und sozialrechtliche Zulassigkeit der Substitutionsbehandlung von Heroin/Opiatabhangigen andererseits."