Artikel 5 Rom II-VO, die europaische Kollisionsnorm fur Produkthaftungsfalle, gehort zu den besonders stark umstrittenen Normen des Internationalen Privatrechts. Die Kontroversen gehen vor allem auf eine unterschiedliche Gewichtung der Interessen von Schadiger und Geschadigtem zuruck. Um die Interessen des Schadigers zu schutzen, hat der europaische Gesetzgeber die Anwendbarkeit einer Rechtsordnung von dem Inverkehrbringen des Produktes in den betreffenden Staat abhangig gemacht. Zusatzlich kann der Schadiger einwenden, dass er das Inverkehrbringen des Produktes in dem Staat nicht voraussehen konnte. Der Autor analysiert Inverkehrbringen und Vorhersehbarkeit dahingehend, ob sie dem Schadiger effiziente Verteidigungsmittel gegen die Anwendbarkeit einer Rechtsordnung an die Hand geben.