Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des BFH aus 2015, wonach der Zwangsverwalter die Einkunfte aus Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstucke zu erklaren und die anteilige Einkommensteuerschuld zu entrichten hat.Im Insolvenzverfahren ist es Praxis, dass der Insolvenzverwalter fur den seiner Verwaltungs- und Verfugungsbefugnis unterliegenden Teil des Schuldnervermogens Teilsteuererklarungen abgibt und die entsprechenden Steuerbetrage entrichtet.Diese Arbeit befasst sich mit der Problematik, wie die durch Insolvenzeroffnung oder Anordnung der Zwangsverwaltung eintretende Trennung von Vermogensspharen und die damit verbundene Notwendigkeit der Aufteilung der einheitlichen Einkommensteuerschuld abgabenrechtlich umzusetzen ist.