Trager unselbstandiger Stiftungen uben eine treuhanderische Tatigkeit aus. Sie handeln daher grundsatzlich interessenskonfliktgeneigt, ohne dass dies derzeit von der Finanzaufsicht adressiert wird. Die Arbeit nimmt zunachst die rechtliche Einordnung des Stiftungsgeschafts in den Blick, bewertete deren Einordnung insbesondere als Treuhandverhaltnis oder Auflagenschenkung und wendet diese Einordnung auf die Erscheinungsformen der unselbstandigen Stiftung in der Praxis an. Im zweiten Teil untersucht die Arbeit, unter welchen Voraussetzungen die Tager unselbstandiger Stiftungen nach Magabe des Kapitalanlagegesetzbuchs oder des Kreditwesengesetzes unter die staatliche Finanzaufsicht fallen. Dabei setzt sich die Arbeit insbesondere mit der gegenwartigen Verwaltungspraxis kritisch auseinander.