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Die grenzuberschreitende Softwareuberlassung. Einkommen- und gewerbesteuerliche Perspektive
Die grenzuberschreitende Softwareuberlassung. Einkommen- und gewerbesteuerliche Perspektive
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Die grenzuberschreitende Softwareuberlassung. Einkommen- und gewerbesteuerliche Perspektive

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Masterarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Hochschule Aalen, Veranstaltung: Tax Master, Sprache: Deutsch, Abstract: Wer ist als urheberrechtlicher Inhaber einer Software und wer als Hersteller anzusehen? Nach welchen Kriterien ist der Rechtekauf von der Nutzungsuberlassung abzugrenzen? Sind die Urteilsgrundsatze aus den Total-Buy Out-Urteilen auf den Verkauf einer Software ubertragbar? Wann sind Computerprogramme nach UrhG als Ergebnis der individuellen geistigen Schopfung eines Programmierers anzusehen? Kann das wirtschaftliche Eigentum im Fall von 69b UrhG ubertragen werden? Lassen sich die Grundsatze aus den U.S. Regulation auf die Frage der Abgrenzung einer Rechteuberlassung und einem -kauf ubertragen?Ziel der Masterarbeit ist es, diese Fragen durch eine wissenschaftliche Diskussion und durch Auslegung der einschlagigen steuerrechtlichen und urheberrechtlichen Regelungen zu beantworten. Die Diskussion basiert im Wesentlichen auf der Anwendung rechtswissenschaftlicher Auslegungsgrundsatze der Steuernormen. In der Masterarbeit wird der Frage nachgegangen, ob beziehungsweise nach welchen Kriterien die Verau erung einer Software sowie die Erbringung von Auftragsentwicklungsleistungen durch eine beschrankt steuerpflichtige Peron als zeitlich begrenzte Rechteuberlassung oder als Rechteubertragung zu qualifizieren sind und mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen des 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. des 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG erfullt werden. Hierfur wird zunachst untersucht, wer aus (urheber-)rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht als Eigentumer einer Software nach 39 AO anzusehen ist. Denn Softwares sind urheberrechtlich geschutzte Computerprogramme i.S.v. 69a Abs. 1 UrhG, wenn sie individuelle Werke in dem Sinn darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schopfung ihres Urhebers sind ( 69a Abs. 3 UrhG). Deutschland besichert sein Quellenbesteuerungsrecht in Hinblick auf Lizenzzahlungen fur die Softwareuberlassung an beschrankt Steuerpflichtige Vergutungsempfanger durch die Verpflichtung zum Steuereinbehalt auf Grundlage von 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Regelung setzt voraus, dass Vergutungen fur die zeitlich begrenzte Uberlassung von Rechten gezahlt werden. Gleichzeitig werden nach Ma gabe von 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG im Gewerbeertrag des Schuldners der Vergutungen fur die Softwareuberlassung gewinnmindernd berucksichtigte Aufwendungen wieder einzurechnet, wenn die Aufwendungen fur die zeitlich begrenzte Uberlassung des Nutzungsrechts an der Software getatigt wurden.
Undertittel
50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG
Forfatter
Nadin Schafer
ISBN
9783346804204
Språk
Tysk
Utgivelsesdato
31.1.2023
Tilgjengelige elektroniske format
  • PDF - Adobe DRM
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