Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, das bloe Halten einer Gesellschaftsbeteiligung sei keine unternehmerische Tatigkeit. In der Folge verwehrt sie sog. Finanzholdings die Unternehmereigenschaft und damit das Vorsteuerabzugsrecht. Nur Holdings, die ihren Beteiligungsgesellschaften steuerpflichtige Leistungen erbringen ,sog. Fuhrungsholdings, seien aufgrund dieser Leistungen Unternehmer und konnten so in den Genuss des Vorsteuerabzugs auch aus beteiligungsbezogenen Eingangsleistungen kommen. Demgegenuber vertritt der Autor die Auffassung, mit dem bloen Halten einer Gesellschaftsbeteiligung gehe regelmaig die steuerbare Uberlassung von Eigenkapital einher. Damit kommt er zur umfassenden Vorsteuerabzugsmoglichkeit aller Holdings.