Immaterielle Schaden konnen nicht in Geld bemessen werden. Deshalb fehlt ein allgemeingultiger Massstab dafur, welche Entschadigungssummen erforderlich sind, um sie auszugleichen. Verschiedene Rechtsordnungen kommen selbst bei vergleichbaren Verletzungen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Diese divergierenden Wertvorstellungen kollidieren bei grenzuberschreitenden Sachverhalten. Welches Recht findet dann auf die Schmerzensgeldbemessung Anwendung? Welche tatsachlichen und rechtlichen Auslandsbezuge sind im Rahmen des anwendbaren Sachrechts zu berucksichtigen? Welche Bedeutung kommt der offentlichen Ordnung zu? Samuel Zeh untersucht diese Fragen aus rechtsvergleichender Perspektive und entwickelt eigene Vorschlage fur die Schmerzensgeldbemessung bei Sachverhalten mit Auslandsbezug.