Ist die Ausgestaltung der Zeugnisverweigerungsrechte für Angehörige angesichts moderner Familienformen noch zeitgemäß? Und wie sollte das Gesetz angepasst werden, um heutigen familiären Realitäten gerecht zu werden? Eine Analyse der geltenden Rechtslage und der Schutzzwecke des § 52 Abs. 1 StPO zeigt, dass Angehörige moderner Familienformen unzureichend geschützt sind. Im Zusammenspiel mit den sich aus den Grundrechten ergebenden Schutzpflichten des Staates, werden Schutzlücken deutlich. Das durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotene Schutzniveau lässt sich mit klassischen Auslegungsmethoden oder einfacher Rechtsfortbildung nicht erreichen. Um den verfassungsrechtlich geforderten Familienschutz umfassend gewährleisten zu können, muss § 52 Abs. 1 StPO verfassungskonform ausgelegt werden. Die Autorin prüft, ob die Zeugenpflicht von Angehörigen mit dem Grundgesetz, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Unionsrecht vereinbar ist. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die derzeitige Fassung des § 52 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 2 StPO teilweise gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt - sowohl in dessen Bedeutung als Abwehrrecht als auch in seiner Funktion als besonderer Gleichheitssatz. Als möglicher Rechtfertigungsgrund kommt die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege in Betracht. Eine inhaltlich vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Topos zeigt jedoch, dass er die bestehenden Eingriffe nicht in allen Fällen zu rechtfertigen vermag.