Der Umweltstrafbestand des 28. Abschnittes des Strafgesetzbuches zeichnet sich durch eine enge Verzahnung praventiv-verwaltungsrechtlicher und sanktionsrechtlicher Regelungen aus. Der Verfasser erortert Gegenstand und Reichweite der Anbindung des Strafrechts an das korrespondierende Verwaltungsrecht insbesondere in bezug auf die Frage der Behandlung rechtswidriger begunstigender oder belastender Verwaltungsentscheidungen. Ebenso findet sich die Problematik behordlicher Untatigkeit mit den sich hieraus ergebenden Konsequenzen erortert."