Der Grundsatz der Offentlichkeit des Strafverfahrens ist gleichermaen anerkannt, wie in seinen Konsequenzen umstritten. Grund hierfur sind die aufeinandertreffenden Rechtsguter, namentlich das Allgemeine Personlichkeitsrecht sowie die Kommunikationsfreiheiten und die Funktionsfahigkeit der Strafrechtspflege. Die Autorin zeigt, dass auf einer straftheoretischen Grundlage eine Erweiterung des Verstandnisses der Offentlichkeit von Strafverfahren notwendig ist, das sich als regulierte Medienoffentlichkeit beschreiben lasst. Ebenso wird aufgezeigt, dass ein verfahrensspezifisches Verstandnis von Offentlichkeit erforderlich ist und das EMoGG ein erster, richtiger Schritt ist, aber dem gefundenen Verstandnis noch nicht genugt.