Das Alte Reich kann bei aller Heterogenität auch als ein
einheitlicher konstruierter Rechtsraum betrachtet werden, in welchem die
beiden Obersten Reichsgerichte, Reichshofrat und Reichs-kammergericht,
auf juristischer Ebene entschieden. Dies ist die Grundthese des
vorliegenden Bandes. Das Zusammenspiel der Höchsten Reichsgerichte mit
den territorialen Gremien und Gerichten steht dabei im Mittelpunkt der
Beiträge. Sie gehen der Frage nach, in wie weit die höchsten Gerichte im
Alten Reich als Klammer und damit als reichsweit friedensstiftendes
Element dienen konnten.