Oberosterreichs oberstes Territorialgericht, das landeshauptmannschaftliche Gericht in Linz, hat nie eine uber Grundzuge hinausgehende landesherrlich sanktionierte Verfahrensordnung erhalten. Das gleichwohl angewandte Verfahrensrecht untersucht der Autor anhand der oberosterreichischen Landtafel-Entwurfe von 1616 und 1627 unter Erganzung weitgehend unveroffentlichter ungedruckter Quellen wie Consuetudinarien- und Abschiedbucher sowie einer Prozessformularsammlung. Neben einer Gegenuberstellung zum Verfahrensrecht des landesmarschallischen Gerichts in Wien finden das gemeine Prozessrecht und das innerosterreichische Landschrannenverfahren besondere Berucksichtigung."