Unabhangige Richter:innen sind Teil des Rechtsstaates. Wo einzelne Menschen wenig Einfluss haben, stehen Richter:innen fur ein System, das viel Vertrauen verlieren kann. Nach 31 DRiG kann eine Richter:in abgesetzt werden, wenn ihr Ansehen so erschuttert ist, dass ihr Verbleib die Rechtspflege schwer beeintrachtigen wurde. Einerseits misst die Norm die Zulassigkeit von Absetzungen damit am subjektiven Eindruck. Andererseits leuchtet ein, dass der Rechtsstaat vom Ansehen seiner Vertreter:innen lebt. Die Arbeit wirft insoweit die Frage auf, ob die Akzeptanz staatlicher Entscheidungen nicht nur politisch, sondern rechtlich relevant ist: Sind Akzeptanzerwagungen sogar zwingend, damit der Staat wehrhaft und funktionsfahig bleibt?