Wenn die Steuerrechtslage unklar ist und mehrere Rechtsansichten vertretbar erscheinen, welche Tatsachen sind dann gema 370 Abs. 1 Nr. 1 AO offenzulegen? Der Autor schlagt als Losung eine Ubertragung des in BVerfGE 126, 170 entwickelten Prazisierungsgebots vor und wendet Art. 103 Abs. 2 GG konsequent an. Danach ist die Rechtsansicht der Rechtsprechung mageblich. Allerdings ist diese frei wahlbar, wenn die Steuergesetze im verfassungsrechtlich zulassigen Ma unbestimmt sind und die Rechtsprechung diesen normativen Mangel nicht durch Prazisierungsleistungen uberwunden hat (imperfekte Rechtslage). Imperfekte Rechtsnormen durfen nicht Grundlage einer Strafbarkeit sein (Art. 103 Abs. 2 GG).