Bachelorarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,3, Fachhochschule fur offentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Koln, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit untersucht die Anwendbarkeit von 118 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes auf praktische Beispiele und die Moglichkeit einer Erweiterung im Kontext der COVID-19-Pandemie, insbesondere in Bezug auf die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen. Die Forschungsfrage lautet: Welche praktischen Anwendungsbeispiele werden von 118 Absatz 1 OWiG abgebildet und lasst sich dieser Katalog in praxistauglicher Weise um die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erweitern?"e; Es wird mit einer umfassenden theoretischen Untersuchung des 118 Absatz 1 OWiG begonnen. Diese beinhaltet die Aufschlusselung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen unter Einbezug einschlagiger Rechtsprechung und Literatur sowie die Klarung etwaiger Problematiken und widmet sich zudem dem Verhaltnis der Vorschrift zu anderen Bugeld- oder Straftatbestanden. In einem zweiten Schritt werden Anwendungsbeispiele herausgearbeitet, die aus diversen Einzelentscheidungen stammen. Im Anschluss wird eine empirische Untersuchung vorgestellt, die das Ziel verfolgt, Erfahrungen aus der Praxis bezuglich der wirklichen Anwendung dieser Norm einzuholen. Es wurden verschiedene Ordnungsbehorden in Nordrhein-Westfalen darum gebeten zu schildern, ob die o.g. Vorschrift des 118 OWiG in der jungeren Verwaltungspraxis bereits zur Anwendung gekommen ist und welcher Sachverhalt dem zugrunde lag. Die daraus resultierenden Erkenntnisse werden sodann mit den von der Rechtsprechung entwickelten Fallen abgeglichen. Hierauf folgt eine differenzierte Untersuchung in Bezug auf die Anwendbarkeit von 118 Abs. 1 OWiG auf evident falsche Tatsachenbehauptungen bezuglich COVID-19. Hierbei wird anhand praktischer Beispiele darauf eingegangen, ob diese vom Tatbestand der Vorschrift erfasst werden und unter welchen Voraussetzungen eine Klassifizierung solcher Au erungen als falsche Tatsachenbehauptungen gegeben ist.