Diese Untersuchung mit Rechtsvergleichung stellt einen Vorschlag fur ein neues Polizeikostenrecht in Sud-Korea dar. Die sogenannten Gefahrenabwehrgebuhren i.w.S. konnen dabei aufgrund individuell zurechenbarer Verursachung von Amtshandlungen gerechtfertigt werden. Zu dieser Verursachung gehoren zunachst die Nichterfullung von Pflichten und die Inanspruchnahme von angebotenen Amthandlungen. Diese werden hier Nichterfullungsgebuhren und Verwaltungsinanspruchnahmegebuhren genannt. Zu Nichterfullungsgebuhren sollen auch Storergebuhren, die bei der Verletzung der Gefahrenabwendungspflicht und der Nichterfullung der Gefahrenbeseitigungspflicht auferlegt werden, und Gefahrenquellengebuhren gehoren, die bei der Nichterfullung der auf dem Privatrecht basierenden Verkehrssicherungspflicht erhoben werden. Verwaltungsinanspruchnahmegebuhren konnen durch die Inanspruchnahme der angebotenen polizeilichen Dienstleistungen gerechtfertigt werden.