Untersuchungsgegenstand ist die rechtliche Frage, ob Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft verpflichtet sein konnen, kartellrechtliche Kronzeugenregelungen zu nutzen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Denn die unterlassene Nutzung einer Kronzeugenregelung hat unter Umstanden die Schadigung der Gesellschaft zur Folge, wenn das Kartell gleichwohl aufgedeckt und ein Bugeld gegen die Gesellschaft verhangt wird und dieser Schaden durch die Nutzung einer Kronzeugenregelung hatte vermieden werden konnen. Tatsachlich folgt aus der Pflicht des Vorstands, im Interesse der Gesellschaft zu handeln, dass er gegen seine Sorgfaltspflichten verstoen und sich personlich haftbar machen kann, wenn er die Moglichkeit einer Bugeldreduzierung nicht nutzt.