Im Zuge des Korruptionsbekampfungsgesetzes hat der Gesetzgeber im Jahre 1997 die Delikte der 331 ff. StGB zugunsten einer praktischen Effektivitat erheblich modifiziert. Die Arbeit beschaftigt sich mit der Frage, ob die Bestechungsdelikte in ihrer heutigen Form noch geeignet sind, strafwurdiges Unrecht von nicht Strafwurdigem zu unterscheiden und ob durch sie das Ziel einer umfangreichen aber gerechten Korruptionsbekampfung erreicht werden kann. Ziel der Arbeit ist es, durch die Entwicklung des Erfordernisses einer klar umrissenen Unrechtsvereinbarung zu einer vorhersehbaren Auslegung, insbesondere der 331, 333 StGB, beizutragen. Ausgehend von der historischen Entwicklung der Bestechungsdelikte werden die zur einschrankenden Auslegung in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansatze dargestellt, systematisiert und bewertet. Es wird untersucht, ob der hochstrichterlichen Rechtsprechung verallgemeinerungsfahige Grundsatze zu entnehmen sind, die eine Konturierung des Anwendungsbereichs der Bestechungsdelikte unabhangig von Einzelfallentscheidungen ermoglichen. Besondere Beachtung findet auerdem die Problematik der Strafbarkeit des sogenannten inneren Vorbehalts Im Ergebnis wird eine Losung de lege ferenda favorisiert und es werden konkrete Gesetzgebungsvorschlage unterbreitet.