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Die Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
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Die Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

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Zu den zentralen Punkten der Schuldrechtsmodernisierung gehoerte die Neugestaltung des Verjahrungsrechts. Das bisherige System hatte sich aufgrund einer unubersehbaren Zahl von Verjahrungsfristen als zu komplex erwiesen. Die Reform fuhrte zu einer erheblichen Reduzierung der Zahl der Fristen und zu einem deutlich groesseren Anwendungsbereich der Regelverjahrungsfrist. Der notwendige Preis fur die Vereinfachung ist die Einfuhrung des subjektiven Verjahrungsbeginns. Der Verjahrungsbeginn hangt nun davon ab, ob der Glaubiger von den anspruchsbegrundenden Tatsachen Kenntnis hat oder ohne grobe Fahrlassigkeit hatte haben mussen. Die Arbeit untersucht die praktisch bedeutsame Frage, unter welchen Voraussetzungen Kenntnis oder grobfahrlassige Unkenntnis bejaht werden koennen.
Undertitel
Verjaehrungsbeginn wegen Kenntnis und grobfahrlaessiger Unkenntnis der anspruchsbegruendenden Tatsachen
Författare
Mark-Oliver Otto
ISBN
9783631551547
Språk
Tyska
Vikt
310 gram
Utgivningsdatum
2006-03-29
Sidor
334