Der Autor befasst sich mit der Frage nach der Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich der Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts und der speziellen Mangelgewahrleistungsrechte des Kauf-, Werk- und Mietvertrags. Er zeigt auf, dass fur die Frage der Anwendung der besonderen Mangelrechte eine generelle Anknupfung an den Gefahrubergang, die Abnahme bzw. die Uberlassung der Leistung weder rechtlich geboten noch zweckmaig ist. Basierend auf einer grammatikalischen, historischen, systematischen und teleologischen Auslegung der jeweiligen Vorschriften entwickelt der Autor eine eigene These zur Frage der Anwendbarkeit der besonderen Gewahrleistungsrechte und exemplifiziert die praktische Relevanz dieser Losung an Beispielen aus Kauf-, Werkvertrags- und Mietrecht. Die Untersuchung verdeutlicht, dass die untersuchten Problemlagen vertragstypenubergreifend vorhanden und auch losbar sind.