Im deutschen Recht gibt es bez glich der Einstufung von Online-Auktionen sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur durch die Ausf hrung der Fernabsatz-Richtlinie und der auch schon vorher fehlenden Definition einer Auktion im europ ischen Recht gro e Uneinigkeiten. So hat die deutsche Rechtsprechung durch das ricardo.de-Urteil eine deutliche Richtung vorgegeben und klargestellt, dass ohne Zuschlag kein Vertragsschluss gem 156 BGB vorliegt, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen der 145 ff. BGB zustande kommt und es sich beim Einstellen einer Versteigerung um eine auf Vertragsschluss gerichtete Willenserkl rung und nicht um eine blo e invitatio ad offerendum handelt. Stand die Frage noch offen, ob laut BGH das Einstellen der Versteigerung als eine vorweggenommene Annahme oder ein Antrag zu qualifizieren ist.