Die Autorin untersucht den derzeitigen Gesetzgebungsstand in den am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten der WTO. Dabei zeigt sie, dass diese Lander von der Umsetzungsfrist des Art. 66 Abs. 1 des Ubereinkommens uber handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) in Hinblick auf die patentrechtlichen Vorgaben kaum Gebrauch gemacht haben. Daruber hinaus folgt aus der Auslegung des Art. 66 Abs. 1 TRIPS, dass die Umsetzungsfrist Folge des welthandelsrechtlichen Grundsatzes der bevorzugten Behandlung der am wenigsten entwickelten Lander ist. Sie soll dazu dienen, den Technologietransfer zu fordern.