Finden im Rahmen von gemeinsamen Einsatzen der Europaischen Grenz- und Kustenwache Push-Backs statt, wurden bislang zumeist die Einsatzmitgliedstaaten als Verantwortliche ausgemacht. Dies lasst nicht nur die stark ausgeweiteten Befugnisse von Frontex auer Acht, sondern stellt auch eine erhebliche Ineffektivierung des gerichtlichen Rechtsschutzes dar. Aus einer grundsatzlichen Auseinandersetzung mit den dogmatischen Grundlagen des Zurechnungsbegriffs im Unionsrecht und der extraterritorialen Anwendbarkeit der Grundrechte-Charta werden Schlusse fur die rechtliche Verantwortlichkeitsverteilung im Fall von durch eine unionale und nationale Ebene kumulativ kausal verursachte Rechtsverletzungen gezogen.