Die Autorin untersucht den Ausgleich der widerstreitenden Interessen des Emittenten, des Groaktionars und der Minderheitsaktionare bei einem freiwilligen und einem zwangsweisen Delisting in Deutschland und Sudkorea. Beide Rechtsordnungen versuchen auf unterschiedliche Weise, einen Ausgleich zwischen dem Anlegerschutz als Individualschutz und dem Funktionsschutz der Borse bei einem Delisting zu erreichen. Ein Delisting auf Initiative des Emittenten darf in beiden Landern nur stattfinden, wenn die Minderheitsaktionare ein Kaufangebot fur ihre Aktien erhalten. In Sudkorea handelt es sich bei den Delisting-Kriterien fur ein zwangsweises Delisting um ein praventives System, das dazu eingesetzt wird, gute von schlechten Emittenten an der Borse zu unterscheiden.