Der Autor untersucht die Wirksamkeit formularmaig abgeschlossener Garantievertrage beim Kfz-Kauf. Im Mittelpunkt steht die Klausel, die den Kaufer verpflichtet, die vom Hersteller vorgegebenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten in den vorgesehenen Intervallen und nur beim Handler oder einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchfuhren zu lassen. Die Wirksamkeit derartiger Einschrankungen des Garantieversprechens ist sowohl vertrags- als auch kartellrechtlich problematisch. Im Ergebnis sind durchaus Klauseln vorstellbar, die einer Inhaltskontrolle standhalten. Regelmaig liegt aber ein Versto gegen Art. 101 AEUV vor.