Die Entscheidung von Studenten, ob sie an den Lehrveranstaltungen teilnehmen oder davon absehen, ist von der Lern- und Studierfreiheit geschutzt. Die Verpflichtung zur Anwesenheit stellt einen rechtfertigungsbedurftigen, aber auch rechtfertigungsfahigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Hochschulen regeln die Anwesenheitspflichten in den Prufungs- und Studienordnungen. Anwesenheitspflichten sind nahezu immer verhaltnismaig.Ein gesetzliches Verbot von Anwesenheitspflichten greift in nicht gerechtfertigter Weise in das Selbstverwaltungsrecht von Universitt, Fakultten und die Lehrfreiheit der Hochschullehrer ein. Im Innenverhltnis der Universitten fhrt das Verbot von Anwesenheitspflichten zu Grundrechtseingriffen, denn die Wahrnehmung der akademischen Aufgabe muss den Fakultten und Hochschullehrern berlassen bleiben.