Obwohl der kenntnisabhangige Regelverjahrungsbeginn im Sinne des 199 Abs. 1 BGB nur die Kenntnis der anspruchsbegrundenden Tatsachen voraussetzt, soll Rechtsunkenntnis ausnahmsweise bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjahrungsbeginn hinausschieben. Schwerpunktmaig untersucht diese Arbeit, in welchen Fallen nach Ansicht der Gerichte eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegen soll, welche praktischen Auswirkungen diese Rechtsprechung hat und wie andere europaische Rechtsordnungen mit der Einbeziehung von Rechtskenntnissen in den Verjahrungsbeginn umgehen. Die Autorin kritisiert den dogmatischen Ansatz der Rechtsprechung und entwickelt einen objektiven Ansatz, mit dem ein Verjahrungsaufschub nur in seltenen Fallen der erstmaligen Anspruchsanerkennung gewahrt werden soll.