Masterarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 9,0, Ruhr-Universitat Bochum, Sprache: Deutsch, Abstract: Die in dieser Arbeit dargelegten langjahrigen Auslegungsdifferenzen der Rechtsnormen durch den Bundesfinanzhof und der Finanzverwaltung haben zu erheblicher Rechtsunsicherheit in der Anwendung des 6 Abs. 3 EStG wie auch zu Beratungsproblemen in der Praxis gefuhrt. Am 20.11.2019 hat die Finanzverwaltung ein neues Anwendungsschreiben zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 6 Abs. 3 EStG veroffentlicht, mit dem Ziel, diesen Rechtsunsicherheiten ein Ende zu setzen. In der Masterarbeit werden die wesentlichen Anderungen dargestellt und erortert, ob die im BMF-Schreiben getroffenen Regelungen dieses Ziel erreichen und die Gestaltungspraxis tatsachlich vereinfachen. Um diese Frage hinreichend zu beantworten, werden zunachst in den Kapiteln zwei bis funf die Grundlagen des 6 Abs. 3 EStG mit den relevanten Tatbestandsvoraussetzungen und dem Anwendungsbereich der Norm dargelegt. Anschlieend werden in Kapitel sechs und sieben die Rechtsentwicklung und der aktuelle Stand der Rechtsprechung aufgearbeitet und kritisch gewurdigt, sowie offene Fragen erortert. Weiterhin wird auf die Normierung des 6 Abs. 5 EStG eingegangen, da dieser fur unentgeltliche Ubertragungen nach 6 Abs. 3 EStG eine entscheidende Rolle in der Steuergestaltung einnimmt. Unsere Wirtschaft ist gepragt von mittelstandischen Familienunternehmen. Von 2018 bis 2022 standen bzw. stehen nach den Untersuchungen des Instituts fur Mittelstandsforschung in Bonn ungefahr 150.000 Unternehmen vor einer Unternehmensnachfolge. Die Unternehmensnachfolge stellt ein komplexes Thema mit vielen Fragestellungen dar. Hierbei steht vor allem die Unternehmenskontinuitat wie auch das Verbleiben des Unternehmens in Familienhand im Fokus der Ubertragung. Die Ubertragung auf die nachfolgende Generation erfolgt oft unentgeltlich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Diese gangige Praxis soll auch in steuerlicher Hinsicht praktikabel erreicht und die Liquiditat nicht durch Aufdeckung und Versteuerung vorhandener, oft erheblicher, stiller Reserven finanziell belastet werden. Hierbei stellt 6 Abs. 3 EStG die zentrale ertragsteuerliche Vorschrift dar, die es bei der Planung der Betriebs- und Unternehmensnachfolge zu beachten gilt. Entsprechend dem ehemaligen 7 Abs. 1 EStDV hat der Gesetzgeber ab dem VZ 1999 mit 6 Abs. 3 EStG eine Rechtsgrundlage im Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine unentgeltliche Unternehmensubertragung begunstigt und damit die Unternehmensfortfuhrung erleichtert.