Die Frage der Selbstreinigung von Unternehmen stellt sich im Bereich der offentlichen Auftragsvergabe. Wenn in einem Unternehmen ein Kartellrechtsversto begangen wurde, stellt dies, als Versto gegen den das Vergaberecht pragenden Wettbewerbsgrundsatz, einen Grund dar, dieses Unternehmen nicht zu berucksichtigen. Ein Unternehmen darf jedoch nicht uber das Erforderliche hinaus von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Es ist von der Vergabestelle zu berucksichtigen, wenn das Unternehmen hinreichende Manahmen ergriffen hat, um kunftige Rechtsverstoe zu verhindern. Die Autorin befasst sich detailliert mit den Voraussetzungen einer solchen erfolgreichen Selbstreinigung und setzt sich dabei insbesondere kritisch mit dem Erfordernis einer Schadenswiedergutmachung auseinander.