Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Europarecht, Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 2,0, Universitat Bayreuth, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit beschaftigt sich mit der Handlungsfreiheit als EU-Grundrecht vor dem Hintergrund der Covid19-Pandemie. Im Folgenden wird hierfur die deutsche Sicht des Artikel 2 I GG als klassisch-liberales, burgerliches Freiheitsrecht, eine generelle Existenz eines solchen Grundrechts auf EU-Ebene - mit Blick auf Verfassungen einzelner Mitgliedsaaten - sowie etwaige Anhaltspunkte fur einen dennoch bestehenden umfassenden Grundrechtsschutz fur das gesamte menschliche Verhalten genauer beleuchtet. Zudem wird auf die aktuelle EU-Rechtsprechung eingegangen und die Notwendigkeit eines Auffanggrundrechts erortert. Im Dezember 2019 wurde die Krankheit erstmals in der chinesischen Millionenstadt Wuhan auffallig. Seitdem hat sie sich zu einer weltweiten Pandemie entwickelt, welche bis heute zahlreiche Todesopfer fordert. Das Coronavirus brachte eine nie zuvor vorge- nommene Dichte an Einschrankungen, vor allem in mit am starksten betroffenen Europa. Kontaktverbote, Abstandsgebote, Einreisebeschrankungen, Schulschlie ungen, Maskenpflicht und Gottesdienstverbote greifen dabei elementar in Rechte ein, die eigentlich in einem Staat garantiert sein sollten. Die Grundrechtseingriffe sind bzw. waren massiv. In Deutschland, Italien, Spanien und Frankreich beispielsweise durfte man zeitweise die Wohnung nur noch mit triftigem Grund verlassen. Dies schrankte insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit, die personliche Freiheit und damit das Recht auf freie Entfaltung der Personlichkeit enorm ein. Haben die Staaten damit die Grenzen der Verhaltnisma igkeit und insbesondere geltende Unionsgrundrechte uberschritten? Konnen diese Beschrankungen moglicherweise dazu genutzt werden, die Rechtfertigungsschwellen fur Grundrechtseingriffe permanent niedriger anzusetzen und damit Grundrechtseingriffe zu erleichtern? Fuhrt dies schlussendlich nicht nur in Deutschland durch die dauerhafte Geltung der Grundrechtsbeschrankungen zu einer Schwachung der demokratischen Ordnung? Oder wird die Bedeutung der EU- Grundrechte verstarkt? Moglicherweise ergibt sich damit auch der Bedarf nach einem, nicht im Unionsrecht explizit garantierten, Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, wie es in der deutschen Verfassung vorzufinden ist.