Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, FOM Essen, Hochschule fur Oekonomie & Management gemeinnutzige GmbH, Hochschulleitung Essen fruher Fachhochschule (Munchen), Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Arbeit geht der Frage nach, welche Folgen die Neuregelung des 2 b UStG fur die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Person des offentlichen Lebens (jPoR) hat. Der Fokus liegt dabei auf einer Untersuchung der Kommunen. Die Einfuhrung durch den bundesdeutschen Gesetzgeber fuhrte zu einer grundlegenden Neuordnung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des offentlichen Rechts. Zuvor war die umsatzsteuerliche Behandlung der offentlichen Hand in 2 Absatz 3 UStG geregelt. Demgema hatte sich die Umsatzbesteuerung einer jPoR nach den korperschaftsteuerrechtlichen Grundsatzen gerichtet und eine Umsatzsteuerbarkeit der offentlichen Hand kam lediglich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) in Betracht. In der Rechtsprechung wurde diese Art der Besteuerung der jPoR vielseitig diskutiert und so stie sie zunehmend auf Kritik. Der Europaische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH)5 haben in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass Leistungen der offentlichen Hand, die mit denen privater Anbieter vergleichbar sind oder in direktem Wettbewerb zu Privaten erbracht werden, der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Nicht zuletzt auch deshalb, weil die vorherige nationale Regelung nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben der sog. Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) adaquat rechtlich deckungsgleich war. Die Regelung in 2 Abs. 3 UStG alte Fassung (aF) war nach ihrem Wortlaut und in der Systematik nicht mit Art. 13 MwStSystRL vereinbar, der die Steuerpflichtigkeit bzw. Freistellung der offentlichen Hand an andere Voraussetzungen anknupfte. Schlussendlich reagierte der deutsche Gesetzgeber hierauf mit dem Steueranderungsgesetz 2015 (StAndG) und hat mit der Einfuhrung des 2b UStG Abhilfe geschaffen und damit eine starker am Unionsrechtorientierte Regelung eingefuhrt.