Die erbrechtliche Ausgleichung bezweckt die Gleichbehandlung von Abkommlingen hinsichtlich der Beteiligung am elterlichen Vermogen. Die Auseinandersetzung des elterlichen Nachlasses erfolgt daher unter Berucksichtigung lebzeitiger Zuwendungen. Fur Kindesunterhaltsleistungen als obligatorische Leistungen kann die Ausgleichung grundsatzlich nicht angeordnet werden. Die Autorin zeigt, dass beim behinderungsbedingten Mehrbedarf eine Ausnahme zu machen ist. Dessen Ausgleichung kann genutzt werden, um den Pflichtteil des behinderten Abkommlings zu reduzieren und dadurch die Zugriffsmasse des Sozialleistungstragers zu verringern. Das Gestaltungsziel ist dabei dasselbe wie beim Behindertentestament.