Immaterielle Vermogensgegenstande wurden schon immer als ein sehr schwieriger und nicht konkret greifbarer Posten der Bilanzierung angesehen. Da nach dem BilMoG nun originare immaterielle Vermogensgegenstande des Anlagevermogens zu aktivieren sind, ist es von auerst wichtiger Bedeutung, den Begriff des Vermogensgegenstands zu definieren und ihm bestimmte Kriterien bzgl. des Ansatzes und der Bewertung zuzuweisen. Nur mit diesen Kriterien ist es weiterhin uberhaupt moglich, die Bilanzierung eines solchen Vermogensgegenstandes vorzunehmen und ihn auch angemessen zu bewerten.