Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,2, Universitat Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Wird im Kaufvertragsrecht ein Kaufvertrag zwischen zwei Vertragsparteien geschlossen, so muss der Verkaufer dem Kaufer die gekaufte Sache gema 433 Abs. 1 S. 2 BGB frei von Sach- und Rechtsmangeln verschaffen. Auch im Werkvertragsrecht muss der Unternehmer dem Besteller das Werk gema 633 Abs. 1 BGB frei von Sach- und Rechtsmangeln verschaffen. Weiterhin kann im Mietvertragsrecht der Mieter dem Vermieter bei einem Mangel der Mietsache die Einwendung des Wegfalls beziehungsweise der Minderung der Mietzahlung entgegenhalten. Doch was bedeutet der Begriff Mangel uberhaupt? Im allgemeinen Sprachgebrauch kann ein Mangel definiert werden als etwas, was an einer Sache nicht so ist, wie es sein sollte, was die Brauchbarkeit beeintrachtigt und von jemandem als unvollkommen, schlecht o. a. beanstandet wird . Das Burgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet beim Mangelbegriff im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht zwischen dem Sachmangel gema 434, 536 Abs. 1 und 633 Abs. 2 BGB und dem Rechtsmangel gema 435, 536 Abs. 3 und 633 Abs. 3 BGB. Nun stellt sich die Frage, wieso es im Allgemeinen Teil des Schuldrechts keine Norm gibt, die den Mangelbegriff zusammenfassend fur das Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht regelt. Um diese Frage jedoch beantworten zu konnen, muss zuerst einmal der Mangelbegriff im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht im Einzelnen betrachtet werden. Aufgrund der Stellung des Kaufvertragsrechts als erster Teil des Abschnitts 8 des zweiten Buches des BGB sowie der gro en Parallele des Miet- und Werkvertragsrechts mit dem Kaufvertragsrecht wird im Folgenden zuerst auf den Mangelbegriff im Kaufvertragsrecht (Kapitel B.) eingegangen sowie der Sachmangel gema 434 BGB und der Rechtsmangel gema 435 BGB erlautert. Anschlie end wird der Mangelbegriff im Mietvertragsrecht (Kapitel C.) sowie der Mangelbegriff im Werkvertragsrecht (Kapitel D.) ausgefuhrt. Dabei wird innerhalb des jeweiligen Kapitels der entsprechende Sach- und Rechtsmangel gema 536 BGB bzw. 633 BGB beschrieben sowie der entsprechende Mangelbegriff vom kaufvertraglichen Mangelbegriff abgegrenzt. Abschlie end werden dann die zuvor gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst (Kapitel E.).