Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,0, , Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand der vorliegenden Hausarbeit ist, ob und wie die nicht geleisteten Ausgaben im Bundeshaushaltsrecht in das nachste Haushaltsjahr ubertragen werden konnen und welche Problematiken sich daraus ergeben. Auf die einzelnen Landerhaushaltsordnungen und das europaische Haushaltsrecht kann mit Blick auf die begrenzte Zeichenanzahl nicht eingegangen werden. Gema Art. 110 Abs. 2 GG i. V. m. 1 BHO wird der Haushaltsplan fur ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Dies entspricht dem Haushaltsgrundsatz der Jahrlichkeit. Gem. 45 Abs. 1 BHO durfen Ausgaben und Verpflichtungsermachtigungen bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden (Grundsatz der zeitlichen Bindung). Dies schafft uberschaubare Planungszeitraume und die Kontrollfunktion des Haushaltsplans wird gewahrleistet. Nicht verbrauchte Ausgabeermachtigungen durfen grundsatzlich nicht in das nachste Haushaltsjahr ubertragen werden und verfallen am Jahresende. Dies fuhrte zum sog. Dezemberfieber, wobei Behorden zur Vermeidung von gekurzten Mittelzuweisungen im nachsten Haushaltsjahr gegen Ende des Haushaltsjahres die Haushaltsmittel entgegen dem Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einsetzten. Um diesem Phanomen begegnen zu konnen, wurde eine Ausnahme vom Grundsatz der Jahrlichkeit, die Ubertragbarkeit, geschaffen. Die Ubertragbarkeit ist die "e;Moglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden sind, fur die jeweilige Zweckbestimmung uber das Haushaltsjahr hinaus nach Ma gabe des 45 BHO als Ausgabereste verfugbar zu halten"e;. Zudem wurde durch das HRFEG die Moglichkeit fur flexibilisierte Titel geschaffen, durch ein hohes Ma an Eigenverantwortung Ausgabereste ohne Einwilligung des BMF ins nachste Haushaltsjahr zu ubertragen.