Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Leopold-Franzens-Universitat Innsbruck (Zivilrecht), Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit ist zu prufen, ob die fur das Anziehen der Arbeits- Schutz- oder Dienstkleidung erforderliche Zeit als Arbeitszeit iSd Arbeitszeitgesetz (AZG) zu qualifizieren ist und inwieweit fur diese Zeit ein Anspruch auf Entgelt besteht. Mussen Arbeitnehmer (AN) eine Arbeits- Dienst- oder Schutzkleidung tragen, unabhangig davon, ob es sich um eine fur besondere Tatigkeiten erforderliche, tatigkeitsbezogene, ad hoc wahrend der Arbeit anzulegende Schutzkleidung, oder um Arbeitskleidung beziehungsweise Dienstkleidung handelt, die auf Grund von Verschmutzung, oder aus hygienischen Grunden nicht nach Hause mitgenommen werden darf, so handelt es sich bei der Wasch- und Umkleidezeit am Arbeitsort um arbeitsspezifische Tatigkeiten. Vielfach sind die AN zum Tragen von Arbeits- Schutz- oder Dienstkleidung verpflichtet. Gemeinhin besteht in diesen Fallen die ausdruckliche Verpflichtung, dass der AN in sauberer Arbeits- Dienst- oder Schutzkleidung zur Arbeit erscheinen muss. Das Anziehen der Arbeits- Dienst- oder Schutzkleidung erfolgt im Auftrag und Interesse des Arbeitgebers (AG) und dieser entscheidet auch, an welchem Ort die jeweilige Kleidung angelegt werden muss.