Das Buch untersucht 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG vom 7.12.2011 und seine Vereinbarkeit mit den Mastaben des Verfassungs-, Europa- und Volkerrechts. 50d Abs. 3 EStG ist als spezialgesetzliche Missbrauchsverhinderungsvorschrift zu qualifizieren, die der Vermeidung des sogenannten Treaty oder Directive Shopping dient. Der Autor arbeitet verschiedene Moglichkeiten der Auslegung der Anti-Treaty-/Directive-Shopping-Vorschrift heraus und uberpruft die gefundenen Auslegungsalternativen auf ihre Vereinbarkeit mit den Mastaben des hoherrangigen Rechts. Er kommt zu dem Ergebnis, dass 50d Abs. 3 EStG verfassungs- und europarechtskonform ausgelegt werden kann. In volkerrechtlicher Hinsicht stellt die Norm ein Treaty Override dar, was zwar zur Volkervertragswidrigkeit, jedoch nicht zu ihrer Unanwendbarkeit fuhrt.