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Die Juristische Person ALS Geschaeftsfuehrungsorgan Einer Kapitalgesellschaft
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Die Juristische Person ALS Geschaeftsfuehrungsorgan Einer Kapitalgesellschaft

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Obwohl die GmbH & Co KGaA anerkannt ist, verbieten 76 Abs. 3 S. 1 AktG und 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG die Geschaftsfuhrung durch eine juristische Person. In der Praxis koennte aber auf diesem Wege in einer Holding mehr Transparenz zugunsten der Anleger erreicht werden. Die Nachfolge koennte interessengerecht gestaltet und eine Sanierung erfolgreich durchgefuhrt werden. Zudem weist die Rechtsordnung der juristischen Person bereits Aufgaben der Geschaftsfuhrung zu. Weder das Kompetenzgefuge noch die Haftungsstruktur werden durch die juristische Person in der Geschaftsfuhrung durchbrochen. Im Konzern besteht im Zuge der Rechtsprechung des BGH umfassender Schutz fur Gesellschaft, Gesellschafter und Glaubiger. Das Verbot ist daher uberflussig.
Undertitel
Betrachtungen Zu §§ 76 Abs. 3 S. 1 Aktg Und 6 Abs. 2 S. 1 Gmbhg
Författare
Gabriele Komp
Redaktör
Peter Kreutz
ISBN
9783631361498
Språk
Tyska
Vikt
310 gram
Utgivningsdatum
2000-04-26
Sidor
418