Aufgrund europaischer Richtliniengesetzgebung hat der deutsche Gesetzgeber auf der Grundlage des Dritten Gesetzes zur AEnderung des Umwandlungsgesetzes in 62 UmwG einen neuen Absatz 5 eingefugt und damit eine weitere Moeglichkeit des Hinausdrangens von Minderheitsaktionaren aus einer Aktiengesellschaft geschaffen. Der neu geschaffene verschmelzungsrechtliche Squeeze-out weist dabei, neben der Verknupfung des Ausschlusses der Minderheitsaktionare mit einer Konzernverschmelzung zweier Aktiengesellschaften, die Besonderheit eines erniedrigten Beteiligungsquorums von lediglich 90% des Aktieneigentums auf, woraus nicht zuletzt seine gesteigerte praktische Bedeutung gegenuber den bisherigen Ausschlussverfahren des aktienrechtlichen und ubernahmerechtlichen Squeeze-out resultiert.