Das klassisch-liberale Leitbild des deutschen Zivilprozesses geht von einer Auseinandersetzung zwischen Ebenbürtigen aus. Entsprechend restriktiv haben Rechtsprechung und Lehre die Befugnisse der Parteien ausgestaltet, die Gegenseite zur Offenlegung von Informationen anzuhalten: Wo sich Bürger auf Augenhöhe begegnen, muss ihnen die Rechtsordnung nicht unterstützend mit prozessbezogenen Informationsrechten zur Seite springen. In der modernen Gesellschaft, in der große Plattformanbieter und Produkthersteller gegenüber Verbrauchern und Kleinunternehmern in der Zuliefer- oder Subunternehmerkette einen erheblichen Wissensvorsprung mit Blick auf ihre hochkomplexen Produkte haben, hängt dieses Leitbild vom Prozess als Zusammentreffen ebenbürtiger Akteure jedoch mittlerweile völlig schief. Auch der europäische Gesetzgeber hat die in einem Machtgefälle begründete Informationsasymmetrie zwischen den Parteien des modernen Zivilprozesses erkannt. Durch eine Vielzahl von Einzelrechtsakten, etwa im Bereich des Kartellschadensersatzrechts, des Produkthaftungsrechts oder im kollektiven Rechtsschutz, hat er einen auf den ersten Blick zusammenhangslosen Wildwuchs an Instrumenten zur Informationsbeschaffung im Zivilprozess geschaffen. Tatsächlich lassen sich die Offenlegungspflichten des Unionsprivatrechts im Wege einer rechtsaktübergreifenden Auslegung auf ein einheitliches Prinzip - der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts zum Zwecke der Mehrung des Wohlstandes in der Union - und einheitliche Auslegungsgrundsätze zurückführen.