Unsicherheiten uber die Anforderungen von reinen Beitragszusagen haben die Tarifvertragsparteien seit Anfang 2018 davon abgehalten, von den Moglichkeiten der reinen Beitragszusage in groerem Umfang Gebrauch zu machen. Chancen der betrieblichen Altersversorgung blieben so weitgehend ungenutzt.Die Arbeit geht nun den konkreten Anforderungen der Einfuhrung von reinen Beitragszusagen gem. 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG nach. Besonderer Fokus der Betrachtung liegt dabei auf den Mindestanforderungen an die Beteiligung der Tarifvertragsparteien an der Durchfuhrung und Steuerung der reinen Beitragszusage gem. 21 Abs. 1 BetrAVG.