Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule fur Oekonomie & Management gemeinnutzige GmbH, Frankfurt fruher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen der Insolvenzordnung stellt die Eigenverwaltung nach 270 ff. InsO ein wichtiges Instrument zur Sanierung eines insolventen Unternehmens dar. In der Eigenverwaltung wird dem insolventen Unternehmen das Recht belassen das Gesellschaftsvermogen selbst zu verwalten und daruber zu verfugen. Anstatt der Bestellung eines Insolvenzverwalters wird in der Eigenverwaltung lediglich ein Sachwalter bestellt, welcher eine Aufsichtsfunktion ubernimmt. Der Geschaftsleitung selbst obliegt die eigenverantwortliche Moglichkeit zur Umsetzung von Sanierungsmanahmen. Diese Manahme soll die Erfolgschancen der Sanierung von Unternehmen steigern sowie eine fruhzeitige Antragstellung auf Eroffnung des Insolvenzverfahrens fordern. Insgesamt liegt der Anteil von angeordneten Eigenverwaltungen in Deutschland im Jahr 2019 bei 1,4% aller Unternehmensinsolvenzen. Insbesondere aber im Segment der Insolvenz von Unternehmen mit uber 50 Beschaftigten spielt die Eigenverwaltung mit einem Anteil von rund einem Viertel eine bedeutende Rolle. Die Haftung der Geschaftsfuhrung in der Eigenverwaltung ist nicht gesetzlich geregelt. Insbesondere bei der Insolvenz von Kapitalgesellschaften drangt sich die Frage nach einer moglichen Haftung der Geschaftsfuhrung auf, da die ohnehin unvermogende Gesellschaft fur die Glaubiger nicht von Wert ist. Oftmals begibt sich die Geschaftsfuhrung in die Eigenverwaltung, ohne die Pflichten und Haftungsrisiken des Verfahrens zu kennen. Viele Eigenverwaltungsverfahren sind aufgrund der Rechtsunsicherheit bezuglich der Haftung gescheitert. In dieser Modularbeit soll das Haftungsregime des Sanierungsgeschaftsfuhrers in der Eigenverwaltung analysiert werden. Insbesondere wird neben der Erlauterung der Haftungstatbestande auf die aktuelle Rechtsprechung eingegangen um die Rechtsunsicherheit bezuglich Haftungsrisiken zu beleuchten.