Baukunst kann urheberrechtlichen Schutz geniessen. Ist dies der Fall, wirkt das Urheberrecht des Schopfers absolut und damit gegenuber jedermann. Beeintrachtigt wird es meist durch Veranderungen am korrespondierenden Bauwerkstuck als Entstellung oder andere Beeintrachtigung. Ein Neuanstrich, ein Abriss, Umbaumassnahmen - alltagliche Vorgange des Bauhandwerks konnen je nach Interessenlage ein bestehendes Urheberrecht verletzen. Die Untersuchung widmet sich der Frage, ob der Erwerber einer Bestandsimmobilie fur vergangene Verletzungen eines Urheberrechts an Baukunst haftbar gemacht werden kann. In Betracht kommen der verschuldensunabhangige Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung und der verschuldensabhangige Schadensersatzanspruch. Gibt es im Kollisionspunkt von Urheber- und Eigentumerinteressen eine Haftung durch blosse Zustandsubernahme? Die Untersuchung richtet den Blick auch auf die Handhabung in der Immobilienrechtspraxis.