Die Abwehr bzw. Abschw chung der Gefahren des Klimawandels stellt eine wichtige Aufgabe der gesamten Menschheit dar. Die Konferenz der Vereinten Nationen f r Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro vom 3.-14. Juli 1992 beschloss mit dem Rahmen bereinkommen der Vereinten Nationen ber Klima nderung (im folgenden: Klimarahmenkonvention oder FCCC) den ersten v lkerrechtlich verbindlichen multilateralen Vertrag zur Bew ltigung der Klimaproblematik. Ein zentrales Element der Klimarahmenkonvention bildet das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit von Industriestaaten und Entwicklungsl ndern" (im folgenden: Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit oder Konzept). Es ist f r das Verh ltnis von Industriestaaten und Entwicklungsl ndern im internationalen umweltrechtlichen Kontext von nicht zu untersch tzender Bedeutung. Zwar ist es gelungen, durch die Anwendung des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit, die Entwicklungsl nder entgegen ihrem eigentlichen Interesse in den internationalen Umweltschutz einzubinden, aber jedoch nur nach Zusicherung entsprechender Gegenleistungen der Industriestaaten. Ob die durch das Konzept angesto enen Bem hungen der Entwicklungsl nder angesichts der drohenden Klimakatastrophe ausreichend sind, ist fraglich. Ziel dieser Arbeit ist es, die grunds tzliche Idee und die inhaltliche Ausgestaltung dieses Konzeptes darzustellen. Von besonderem Interesse ist hier die Frage der Rechtsnatur des Konzeptes. Der Fokus soll auf der Frage liegen, ob es sich bei dem Konzept um einen Bestandteil des V lkergewohnheitsrechts handelt. Diese ist insofern von Bedeutung, dass sich somit der Geltungsbereich des Konzeptes ber die Klimarahmenkonvention hinaus erstrecken w rde. Weiter ist zu untersuchen, inwieweit sich das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit innerhalb der Klimarahmenkonvention wiederfindet. Die vorangegangen theoretischen berlegungen zum Konzept