Der Autor untersucht die Regelungen der 39a und 39c WpUG unter besonderer Berucksichtigung praktischer Gesichtspunkte. Bei der Durchfuhrung eines Ubernahmeverfahrens nach dem WpUG kommt es regelmaig zu Herausforderungen, insbesondere, wenn die vollstandige Ubernahme der Zielgesellschaft beabsichtigt wird. Die vom Gesetzgeber hierfur geschaffene Sonderregelung wird von der Praxis jedoch bislang kaum angenommen und weist deutliche Schwachen auf. Gegenstand der Untersuchung ist es, diese Schwachen der gesetzlichen Regelung de lege lata herauszuarbeiten und de lege ferenda einer Losung zuzufuhren.